Satzung

Name und Sitz

§ 1

Von mehreren Schützenvereinen des Landkreises Ammerland wurde der Ammerländer Schützenbund am 12. Juni 1921 in Bad Zwischenahn gegründet. Er ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender Zusammenschluß von Schützen- und schießsporttreibenden Vereinen des Landkreises Ammerland oder in angrenzenden Orten.

Der Ammerländer Schützenbund hat seinen Sitz in Bad Zwischenahn
und ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

Zweck und Aufgaben

§ 2

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch planmäßige Pflege
von Leibesübungen, insbesondere des Schießsports.

Es wird insbesonders Verwirklicht durch:

  • Abhalten von geordneten Schießsportübungen und Wettkämpfen
  • Durchführung von Fachkursen und Schießsportveranstaltungen
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen

Der Ammerländer Schützenbund ist parteipolitisch neutral, vertritt den Grundsatz religiöser,
rassischer und weltanschaulicher Toleranz.

Der Ammerländer Schützenbund bekennt sich zu den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes e.V.

Gemeinnützigkeit

§ 3

Der Ammerländer Schützenbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Ammerländer Schützenbund ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Ammerländer Schützenbundes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Sämtliche Organe des Ammerländer Schützenbundes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Mitgliedschaft

§ 4

Mitglied des Ammerländer Schützenbundes können Schützenvereine und Bogensportvereine bzw. Bogensportabteilungen werden, die ihren Sitz im Landkreis Ammerland oder in angrenzenden Orten haben. Über eine beantragte Mitgliedschaft entscheidet die Delegiertentagung. Die Mitgliedschaft eines Vereins endet durch Ausscheiden oder Ausschluß des Vereins. Das Ausscheiden eines Vereins kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres erfolgen, wenn die Mitgliedschaft drei Monate vorher schriftlich gekündigt wurde.

Ein Verein kann ausgeschlossen werden:

  • wegen Nichterfüllung der übernommenen Verpflichtungen
  • wegen einer mit dem Interesse des Vereins nicht zu vereinbarenden Handlungsweise.

Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Gesamtpräsidiums. Der ausgeschlossene Verein kann innerhalb von vier Wochen beim Präsidenten oder einem Vizepräsidenten Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Delegiertenversammlung endgültig. Ausscheidende sowie ausgeschlossene Vereine haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

Mitglieder von Schützenvereinen des Ammerländer Schützenbundes, die sich um das Deutsche Schützenwesen im Rahmen des Ammerländer Schützenbundes hervorragende Verdienste erworben haben, können vom Präsidium zu Ehrenmitgliedern des Ammerländer Schützenbundes ernannt werden.

Organe

§ 5

Die Organe des Vereins sind:

  • a) das Präsidium
  • b) das Gesamtpräsidium
  • c) die Delegiertenversammlung

Die unter a) und b) genannten Organe sind bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte Ihrer Mitglieder beschlußfähig, der Präsident oder ein Vizepräsident muß anwesend sein. In der Beschlußfassung gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten bzw. des vertretenden Vizepräsidenten den Ausschlag.

Präsidium und Gesamtpräsidium

§ 6

Das Präsidium besteht aus:

  1. dem Präsidenten
  2. den 3 Vizepräsidenten, die jeweils:
    • a) aus den Schützenkreisen Bad Zwischenahn u. Edewecht
    • b) aus dem Schützenkreis Apen, Westerstede
    • c) aus den Schützenkreisen Rastede u. Wiefelstede kommen müssen.
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenführer
  5. dem Sportleiter
  6. der Damensportleiterin
  7. dem Jugendsportleiter
  8. dem Bogensportleiter

Das Gesamtpräsidium besteht aus:

  • dem Präsidium
  • dem stellvertretenden Schriftführer
  • dem stellvertretenden Kassenführer
  • dem stellvertretenden Sportleiter
  • der stellvertretenden Damensportleiterin
  • dem stellvertretenden Jugendsportleiter
  • dem stellvertretenden Bogensportleiter
  • dem Pressewart
  • dem Fachwart für Sportschießen des KSB Ammerland e.V.
  • den Präsidenten der Schützenkreise des OSB im Landkreis Ammerland

Die Gesamtpräsidiumsmitglieder werden von der Delegiertenver-sammlung auf 4 Jahre gewählt und zwar in folgender Reihenfolge:

Im 1. Jahr: Präsident, stellv. Sportleiter, Jugendsportleiter, stellv. Kassenführer, stellv. Bogensportleiter

Im 2. Jahr: Vizepräsident a), Sportleiter, stellv. Schriftführer, stellv. Jugendsportleiter

Im 3. Jahr: Vizepräsident b), Schriftführer, Damensportleiterin, Pressewart, Bogensportleiter

Im 4. Jahr: Vizepräsident c), Kassenführer, stellv. Damensportleiterin

Wahlen werden durch Handzeichen durchgeführt. Auf Antrag muß geheime Wahl erfolgen.

Vorstand nach § 26 BGB sind der Präsident und die drei Vizepräsidenten. Vertretungsberechtigt sind der Präsident allein oder jeweils zwei Vizepräsidenten gemeinsam.

Scheidet ein Gesamtpräsidiumsmitglied während der Amtszeit durch Tod, Krankheit oder aus anderen dringenden Gründen aus, so ist eine Nachwahl auf der folgenden Delegiertentagung für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Das Präsidium ist berechtigt, kommissarisch einem Schützenmitglied ein Amt im Gesamtpräsidium zu übertragen.

Delegiertenversammlung

§ 7

Die Delegiertenversammlung besteht aus den Vertretern der Vereine und dem Gesamtpräsidium.

Vereine bis einschließlich 50 Mitglieder haben 3 Vertreter, für jede weitere angefangene 50 Mitglieder einen weiteren Vertreter. Ort und Datum der Delegiertenversammlung werden vom Präsidium bestimmt. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher schriftlich. Anträge zur Tagesordnung müssen bis spätestens 6 Wochen vor der Delegiertentagung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlußfähig.

Delegiertenversammlung

§ 8

Die Delegiertenversammlung ist die höchste Instanz in allen Angelegenheiten. Sie versammelt sich jährlich mindestens einmal möglichst im ersten Quartal eines jeden Jahres. Außerordentliche Versammlungen können jederzeit auf Beschluß des Präsidiums berufen werden. Die Delegiertenversammlung muß berufen werden, wenn der dritte Teil der angehörigen Vereine die Berufung unter Angabe von Gründen schriftlich beim Präsidenten beantragt.

Delegiertenversammlung

§ 9

Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung führt in der Regel der Präsident. Es wird ein Protokoll gefertigt. Dies ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Die Mitglieder des Gesamtpräsidiums haben in der Delegiertenversammlung Stimmrecht.

Delegiertenversammlung

§ 10

Tagesordnungspunkte der Delegiertenversammlung sind insbesondere:

  • a) Berichte des Präsidiums
  • b) Entlastung des Gesamtpräsidiums
  • c) Wahlen zum Gesamtpräsidium
  • d) Festsetzung der Beiträge

Delegiertenversammlung

§ 11

Die Delegiertenversammlung faßt ihre Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmen-gleichheit gilt als Ablehnung. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, jedoch müssen Abstimmungen durch Stimmzettel erfolgen, wenn dieses beantragt wird. Bei allen Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten erforderlich.

Beiträge

§ 12

Zur Deckung der Kosten des Vereins werden von den Mitgliedsvereinen Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Delegiertenversammlung festgesetzt werden.

Jahresbericht und Kassenprüfung

§ 13

In der Delegiertenversammlung hat das Präsidium einen Jahresbericht zu erstatten und die Jahresrechnung vorzulegen. Die Kassenführung muß vorher von mindestens zwei Kassenprüfern geprüft sein. Die Kassenprüfer werden von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar so, daß in jedem Jahr einer ausscheidet und einer neu hinzugewählt wird. Wiederwahl ist unzulässig.

Geschäftsjahr

§ 14

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Auflösung

§ 15

Die Auflösung des Ammerländer Schützenbundes kann nur auf einer außerordentlichen Delegiertenversammlung erfolgen mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Das Vermögen, das zum Zeitpunkt der Auflösung oder bei Wegfall des in § 2 genannten Zwecks nach Begleichung aller Verbindlichkeiten vorhanden ist, wird dem Landkreis Ammerland übergeben mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und möglichst einer entsprechenden Nachfolgeorganisation des Schießsports zu übereignen.

Datenschutz

§ 16

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Ammerländer Schützenbund werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der mittelbaren Mitglieder im Ammerländer Schützenbund e.V. genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes mittelbare Mitglied hat das Recht auf:

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
  • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den mittelbaren Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Ehrungen. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Ammerländer Schützenbund veröffentlicht Daten seiner mittelbaren Mitglieder auf der Homepage, die von öffentlichem Interesse sind und dem das mittelbare Mitglied nicht widersprochen hat.

Den Organen des Ammerländer Schützenbundes, allen Mitarbeitern oder sonst für den Ammerländer Schützenbund Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Ammerländer Schützenbund hinaus.

Inkrafttreten

§ 17

Mit dem Wirksamwerden vorstehender Satzungsfassung verlieren alle bis dahin gültige Fassungen ihre Wirkung.

Beschlossen auf der Delegiertenversammlung in Osterscheps am 16.02.2020.