Satzung

Satzung des Ammerländer Schützenbund e. V.

§ 1 - Name und Sitz

Von mehreren Schützenvereinen des Landkreises Ammerland wurde der Ammerländer Schutzenbund am 12. Juni 1921 in Bad Zwischenahn gegrundet. Er ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender ZusammenschluB von Schutzen- und schieBsporttreibenden Vereinen des Landkreises Ammerland oder in angrenzenden Orten.

Der Ammerländer Schützenbund hat seinen Sitz in Bad Zwischenahn und ist im Vereinsregister eingetragen beim Amtsgericht Oldenburg unter VR 120428.

§ 2 - Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Forderung des Sports durch planmäBige Pflege von Leibesübungen, insbesondere des SchieBsports.

Es wird inbesonders Verwirklicht durch:

- Abhalten von geordneten SchieBsportübungen und Wettkämpfen
- Durchfüuhrung von Fachkursen und SchieBsportveranstaltungen
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäB vorgebildeten Übungsleitern/innen

Der Ammerländer Schützenbund ist parteipolitisch neutral, vertritt den Grundsatz religioser, rassischer und weltanschaulicher Toleranz.

Der Ammerländer Schützenbund bekennt sich zu den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes e.V.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

Der Ammerländer Schützenbund verfolgt ausschlieBlich und unmittelbar gemeinnutzige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Ammerländer Schützenbund ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Ammerländer Schützenbundes dürfen nur fur die satzungsmäBigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismaBig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Sämtliche Organe des Ammerländer Schützenbundes üben ihre Tatigkeit ehrenamtlich aus.

§ 4 - Mitgliedschaft

Mitglied des Ammerländer Schützenbundes können Schützenvereine und Bogensportvereine bzw. Bogensportabteilungen werden, die ihren Sitz im Landkreis Ammerland oder in angrenzenden Orten haben. Über eine beantragte Mitgliedschaft entscheidet die Delegiertentagung. Die Mitgliedschaft eines Vereins endet durch Ausscheiden oder AusschluB des Vereins. Das Ausscheiden eines Vereins kann nur zum SchluB eines Kalenderjahres erfolgen, wenn die Mitgliedschaft drei Monate vorher schriftlich gekundigt wurde.

Ein Verein kann ausgeschlossen werden:

1. wegen Nichterfüllung der übernommenen Verpflichtungen
2. wegen einer mit dem Interesse des Vereins nicht zu vereinbarenden Handlungsweise.

Der AusschluB erfolgt durch BeschluB des Gesamtpräsidiums. Der ausgeschlossene Verein kann innerhalb von vier Wochen beim Präsidenten oder einem Vizepräsidenten Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Delegiertenversammlung endgültig. Ausscheidende sowie ausgeschlossene Vereine haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

Mitglieder von Schützenvereinen des Ammerländer Schützenbundes, die sich um das Deutsche Schützenwesen im Rahmen des Ammerländer Schützenbundes hervorragende Verdienste erworben haben, können vom Präsidium zu Ehrenmitgliedern des Ammerländer Schützenbundes ernannt werden.

§ 5 - Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) das Präsidium
b) das Gesamtpräsidium
c) die Delegiertenversammlung

Die unter a) und b) genannten Organe sind bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte Ihrer Mitglieder beschluBfähig, der Präsident oder ein Vizepräsident muB anwesend sein. In der BeschluBfassung gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten bzw. des vertretenden Vizepräsidenten den Ausschlag.

Das Präsidium besteht aus:

1. dem Präsidenten

2. den 3 Vizepräsidenten, die jeweils:
a) aus den Schützenkreisen Bad Zwischenahn u. Edewecht
b) aus dem Schützenkreis Apen, Westerstede
c) aus den Schützenkreisen Rastede u. Wiefelstede kommen mussen.

3. dem Schriftführer

4. dem Kassenführer

5. dem Sportleiter

6. der Damensportleiterin

7. dem Jugendsportleiter

8. dem Bogensportleiter

Das Gesamtpräsidium besteht aus:

1. dem Präsidium

2. dem stellvertretenden Schriftführer

3. dem stellvertretenden Kassenführer

4. dem stellvertretenden Sportleiter

5. der stellvertretenden Damensportleiterin

6. dem stellvertretenden Jugendsportleiter

7. den beiden stellvertretenden Bogensportleitern

8. dem Pressewart

9. dem Fachwart fur SportschieBen des KSB Ammerland e.V.

10. den Präsidenten der Schützenkreise des OSB im Landkreis Ammerland

Die Gesamtpräsidiumsmitglieder werden von der Delegiertenversammlung auf 4 Jahre gewählt und zwar in folgender Reihenfolge:

Im 1. Jahr:
Präsident, stellv. Sportleiter, Jugendsportleiter stellv. Kassenführer, ein stellv. Bogensportleiter

Im 2. Jahr:
Vizepräsident a), Sportleiter, stellv. Schriftführer, stellv. Jugendsportleiter

Im 3. Jahr:
Vizeprasident b), Schriftführer, Damensportleiterin, Pressewart, Bogensportleiter

Im 4. Jahr:
Vizepräsident c), Kassenführer, stellv. Damensportleiterin, ein stellv. Bogensportleiter

Wahlen werden durch Handzeichen durchgefuhrt. Auf Antrag muB geheime Wahl erfolgen.

Vorstand nach § 26 BGB sind der Prasident und die drei Vizeprasidenten. Vertretungsberechtigt sind der Prasident allein oder jeweils zwei Vizeprasidenten gemeinsam.

Scheidet ein Gesamtprasidiumsmitglied wahrend der Amtszeit durch Tod, Krankheit oder aus anderen dringenden Grunden aus, so ist eine Nachwahl auf der folgenden Delegiertentagung fur den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Das Prasidium ist berechtigt, kommissarisch einem Schutzenmitglied ein Amt im Gesamtprasidium zu ubertragen.

§ 7 - Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung besteht aus den Vertretern der Vereine und dem Gesamtpräsidium.

Vereine bis einschlieBlich 50 Mitglieder haben 3 Vertreter, fur jede weitere angefangene 50 Mitglieder einen weiteren Vertreter. Ort und Datum der Delegiertenversammlung werden vom Präsidium bestimmt. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher schriftlich. Antrage zur Tagesordnung mussen bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres schriftlich beim Prasidenten eingereicht werden. Jede ordnungsgemaB einberufene Delegiertenversammlung ist beschluBfähig.

§ 8 - Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist die hochste Instanz in allen Angelegenheiten. Sie versammelt sich jahrlich mindestens einmal möglichst bis zum 1. Februar. AuBerordentliche Versammlungen konnen jederzeit auf BeschluB des Präsidiums berufen werden. Die Delegiertenversammlung muB berufen werden, wenn der dritte Teil der angehorigen Vereine die Berufung unter Angabe von Grunden schriftlich beim Präsidenten beantragt.

§ 9 - Vorsitz und Protokollierung der Delegiertenversammlung

Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung fuhrt in der Regel der Präsident. Es wird ein Protokoll gefertigt. Dies ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Die Mitglieder des Gesamtpräsidiums haben in der Delegiertenversammlung Stimmrecht.

§ 10 - Tagesordnungspunkte der Delegiertenversammlung

Tagesordnungspunkte der Delegiertenversammlung sind insbesondere:

a) Berichte des Präsidiums
b) Entlastung des Gesamtpräsidiums
c) Wahlen zum Gesamtpräsidium
d) Genehmigung des Haushaltplanes
e) Festsetzung der Beiträge

§ 11 - Beschlussfähigkeit

Die Delegiertenversammlung faBt ihre Beschlusse durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, jedoch müssen Abstimmungen durch Stimmzettel erfolgen, wenn dieses beantragt wird. Bei allen Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten erforderlich.

§ 12 - Jahresbeiträge

Zur Deckung der Kosten des Vereins werden von den Mitgliedsvereinen Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Delegiertenversammlung festgesetzt werden.

§ 13 - Kassenführung

In der Delegiertenversammlung hat das Präsidium einen Jahresbericht zu erstatten und die Jahresrechnung vorzulegen. Die Kassenführung muB vorher von mindestens zwei Kassenprüfern geprüft sein. Die Kassenprüfer werden von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar so, daB in jedem Jahr einer ausscheidet und einer neu hinzugewahlt wird. Wiederwahl ist unzulässig.

§ 14 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 - Auflösung

Die Auflosung des Ammerländer Schützenbundes kann nur auf einer auBerordentlichen Delegiertenversammlung erfolgen mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Das Vermogen, das zum Zeitpunkt der Auflosung oder bei Wegfall des in § 2 genannten Zwecks nach Begleichung aller Verbindlichkeiten vorhanden ist, wird dem Landkreis Ammerland ubergeben mit der Auflage, es ausschlieBlich und unmittelbar fur gemeinnutzige Zwecke zu verwenden und moglichst einer entsprechenden Nachfolgeorganisation des SchieBsports zu ubereignen.